Entschuldigungen & Beurlaubungen

Entschuldigungen

Nach § 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses haben Eltern bei einem Versäumnis des Schulbesuches ihres Kindes unverzüglich den Grund für das Fernbleiben mitzuteilen. Die Schule soll bei unbekannten Gründen des Fehlens unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Eltern davon in Kenntnis setzen. Sind die Eltern nicht zu erreichen, soll nach Abwägung des Einzelfalls die zuständige Polizeidienststelle informiert werden.

Da wir uns als Schule nicht in der Lage sehen zu entscheiden, ob dem unentschuldigten Fehlen eines Kindes eine Gefährdungslage zu Grunde liegt oder nicht, hat die Schulkonferenz der Kirschbergschule in Absprache mit dem Elternbeirat beschlossen, in jedem Fall die örtliche Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn ein Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt und die Eltern nicht erreicht werden können.

Um der Verordnung gerecht zu werden, ist es zwingend erforderlich, dass

  • Sie Ihr Kind immer morgens vor Unterrichtsbeginn telefonisch (06408-2940) oder per Fax (06408-2955) abmelden und der Schule dabei die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens mitteilen. Sollte sich das Fehlen verlängern, müssen Sie uns erneut telefonisch informieren.
  • der Schule immer eine aktuelle Telefonnummer plus Notfallnummer vorliegt, unter der Sie vormittags zu erreichen sind.

Die schriftliche Entschuldigung bringt das Kind dem Klassenlehrer mit, wenn es wieder gesund zur Schule kommt. Befindet es sich länger als 3 Tage ohne schriftliche Entschuldigung wieder in der Schule, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

Download einer Entschuldigungsvorlage

 

Beurlaubungen

Eine Beurlaubung vom Unterricht bis zu 2 Tagen kann von der Klassenleitung gewährt werden. Eine längere Beurlaubung ist bei der Schulleitung zu beantragen.

Die Beurlaubung vor den Ferien oder im Anschluss an die Ferien oder beweglichen Ferientage ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen zulässig.
Entsprechende Anträge sind von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bei der Schulleitung zu stellen und zu begründen.

Bei einer Beurlaubung in Verbindung mit Ferien ist der Antrag spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Beurlaubung schriftlich zu stellen, wenn sie vor einem Ferienabschnitt liegt; liegt die Beurlaubung nach einem Ferienabschnitt, ist die Beurlaubung spätestens vier Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts zu beantragen.