Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34 |
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unsere Einrichtung über die folgenden Punkte aufzuklären:
- Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (s. Tabelle 1) hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.
Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.
Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI
Attest erforderlich |
Attest nicht erforderlich -
Wiederzulassung erfolgt nach |
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Intervall nach Krankheitsbeginn |
Intervall nach Beginn einer lege-artis durchgeführten Antibiotikabehandlung |
Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome |
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Skabies (Krätze)
Tuberkulose Diphtherie EHEC ** – Enteritis Shigellose Cholera Typhus Paratyphus |
Hepatitis A 7 Tage nach Auftreten 14 Tage nach Masern 5 Tage nach Auftreten Mumps 9 Tage nach |
Keuchhusten 5 Tage Scharlach Streptokokkenangina 24 Stunden
Kopflausbefall Nach medizinischer |
Akute Gastroenteritis 2 Tage nach Abklingen des dünnflüssigen Durchfalls Meningitis Nach Abklingen der |
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Polio Pest VHF (virusbed. hämorrhagisches Fieber) |
7 Tage nach Auftreten |
Krankheit nicht mehr zu befürchten ist **) Entero-Haemorrhagische Escherichia Coli-Bakterien |
- Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf.
- Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
- Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
- Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an - man wird Ihnen gerne weiterhelfen.
Übersicht ansteckende Krankheiten und die dabei zu |
Tabelle 1
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres) Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) Keuchhusten Masern Mumps |
Paratyphus Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Scharlach- und bestimmte Streptokokken- Infektionen Shigellose (Ruhr) Skabies (Krätze) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E Windpocken Verlausung |
Tabelle 2
Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist:
Cholera-Vibrionen Diphtherie-Bakterien EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli Bakterien) |
Paratyphus-Salmonellen Ruhrerreger (Shigellen) Typhus-Salmonellen |
Tabelle 3
Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:
Cholera Diphtherie Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien (enterohämorrhagische Escherichia coli) Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien Masern |
Mumps Paratyphus Pest Poliomyelitis (Kinderlähmung) Shigellose (Ruhr) offene Tuberkulose der Lunge Typhus Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E |