Ansteckende Krankheiten

Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter gemäß § 34
Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

 

Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns, Sie anlässlich der Aufnahme Ihres Kindes in unsere Einrichtung über die folgenden Punkte aufzuklären:

  • Wenn Ihr Kind eine ansteckende Krankheit (s. Tabelle 1) hat, darf es die Einrichtung gemäß § 34 (1) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

Ob ein Attest erforderlich ist oder nicht, können Sie anhand der nachfolgenden Übersicht sehen.

                                      Wiederzulassung* nach Empfehlungen des RKI

Attest erforderlich

Attest nicht erforderlich -

Wiederzulassung erfolgt nach

 

Intervall nach Krankheitsbeginn

Intervall nach Beginn einer lege-artis durchgeführten Antibiotikabehandlung

Intervall nach Abklingen bestimmter Symptome

Skabies (Krätze)


Impetigo 
(ansteckende Borkenflechte)

Tuberkulose

Diphtherie

EHEC ** – Enteritis

Shigellose

Cholera

Typhus

Paratyphus

Hepatitis A

     7 Tage nach Auftreten
     des Ikterus oder

     14 Tage nach
     Auftreten der ersten
     Symptome

Masern

     5 Tage nach Auftreten
     des Ausschlags

Mumps

     9 Tage nach
     Anschwellen
     der Ohrspeicheldrüse

Keuchhusten

     5 Tage

Scharlach
      
24 Stunden

Streptokokkenangina

     24 Stunden

 

Kopflausbefall

     Nach medizinischer
     Kopfwäsche

Akute Gastroenteritis

     2 Tage nach Abklingen des

     dünnflüssigen Durchfalls

Meningitis

     Nach Abklingen der
     Symptome

Polio

Pest

VHF (virusbed. hämorrhagisches Fieber)


Windpocken

     7 Tage nach Auftreten
     der ersten Bläschen


*) unter dem Gesichtspunkt, dass eine Weiterverbreitung der

Krankheit nicht mehr zu befürchten ist

**) Entero-Haemorrhagische Escherichia Coli-Bakterien

  • Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind Sie nach § 34 (5) verpflichtet, uns unter Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Wenn Ihr Kind nach ärztlicher Feststellung bestimmte Krankheitserreger (siehe Tabelle 2) im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, müssen Sie uns das laut § 34 (2) bitte ebenfalls mitteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann das Kind die Einrichtung - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf.
  • Auch wenn jemand bei Ihnen zu Hause an einer ansteckenden Krankheit (siehe Tabelle 3) leidet, müssen Sie uns gemäß § 34 (3) umgehend informieren.
  • Eine Missachtung dieser Vorschriften kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
  • Wenn Sie dazu weitere Fragen haben oder sich in Zweifelsfällen nicht sicher sind, sprechen Sie bitte uns, Ihr Gesundheitsamt oder Ihren Arzt an - man wird Ihnen gerne weiterhelfen.

Übersicht ansteckende Krankheiten und die dabei zu
beachtenden Regelungen 
des IfSG

Tabelle 1

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

Cholera

Diphtherie

Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien

Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres)

Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt

Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien

Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

Keuchhusten

Masern

Mumps

Paratyphus

Pest

Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Scharlach- und bestimmte Streptokokken-

Infektionen

Shigellose (Ruhr)

Skabies (Krätze)

offene Tuberkulose der Lunge

Typhus

Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E

Windpocken

Verlausung


Tabelle 2

Krankheitserreger, bei deren Nachweis in Sekreten der Atemwege (Diphtherie-Bakterien) oder im Stuhl (alle übrigen Bakterien) eine Zustimmung des Gesundheitsamtes für die (Wieder-)Zulassung zur Kindereinrichtung erforderlich ist:

Cholera-Vibrionen

Diphtherie-Bakterien

EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli Bakterien)

Paratyphus-Salmonellen

Ruhrerreger (Shigellen)

Typhus-Salmonellen


Tabelle 3

Ansteckende Krankheiten, bei deren Vorliegen in der Wohngemeinschaft das Kind die Einrichtung so lange nicht besuchen darf, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung nicht zu befürchten ist:

Cholera

Diphtherie

Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien

(enterohämorrhagische Escherichia coli)

Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt

Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien

Masern

Mumps

Paratyphus

Pest

Poliomyelitis (Kinderlähmung)

Shigellose (Ruhr)

offene Tuberkulose der Lunge

Typhus

Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E